Öffentlichen Zuwendungen-G.Nr.124/2017

Öffentlichen Zuwendungen-G.Nr.124/2017

Öffentlichen Zuwendungen-G.Nr.124/2017

Art. 1 Abs. 125 - 129 des Gesetzes Nr. 124/2017 (Jahresgesetz über Markt und Wettbewerb) sieht vor, dass Vereine, gemeinnützige Organisationen und Stiftungen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, ab dem Jahr 2018, die im Vorjahr über 10.000 Euro hinaus erhaltenen öffentlichen Beiträge/Zuwendungen auf ihrer Website veröffentlichen.