Neue Regelung zur Maskenpflicht

Nachrichten Vom 05.05.2023

Neue Regelung zur Maskenpflicht

Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 5 vom 02.05.2023

Nach Einsichtnahme in die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 5 vom 02.05.2023 vor allem in den Art. 1, sowie in die Anmerkung zur Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 5 vom 02.05.2023 der Verordnung legt die ärztliche Bezugsperson Dr. Karl Lintner gemeinsam mit der Direktorin des ÖBPB „Josefsheim“ im Sinne des Selbstschutzes für das Personal sowie im Sinne des Gesundheitsschutzes der Heimbewohner/innen und der Besucher/innen des ÖBPB "Josefsheim" folgende Vorgehensweise fest:

Das Tragen einer FFP2 Maske bleibt Pflicht:

  • beim Auftreten einer Infektionskrankheit, deren Infektionsweg über Tröpfchen erfolgt (einschließlich Sars – Cov2) und mehrere Heimbewohner/innen oder Mitarbeiter/innen betrifft. Der Ärztliche Referent entscheidet zusammen mit der Pflegedienstleitung, ob die Maskenpflicht nur für einen Bereich oder für das gesamte Pflegeheim Gültigkeit hat und ab welchem Zeitpunkt diese Verpflichtung aufgehoben wird

  • im Zimmer bzw. bei der Pflege eines Heimbewohners oder einer Heimbewohnerin mit einer Infektionskrankheit, bei Immunsuppression, bei hohem Pflegebedarf und bei Personen, welche eines besonderen Schutzes bedürfen. Diese Maßnahme wird vom jeweiligen Bezugsarzt/Heimarzt verordnet und in der Pflegedokumentation eingetragen

  • bei allen Personen (Beschäftigten, Besuchern, Heimbewohnern) welche grippeartigen Symptome (Fieber, Husten, Schnupfen) aufweisen.

Unabhängig von der Pflicht, in den genannten Situationen eine FFP2 Maske zu tragen, wird auf die strikte Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen (Händewaschen; Händedesinfektion) hingewiesen.

   

Die ärztliche Bezugsperson

Dr. Karl Lintner

   

Die Direktorin

Brigitte Gantioler, MSc