Abwesenheitsquote des Verwaltungspersonals

Abwesenheitsquote des Verwaltungspersonals

Abwesenheitsquote des Verwaltungspersonals


 



Gesetzliche Grundlage

Art. 16, Abs. 3, GvD n. 33/2013

Aktualisierung

Rechtzeitig



Jahr Titel Link
0.0 Die Koerperschaft ist nicht verpflichtet, die Daten zum jaehrlichen Konto des Personals im Sinne des Art. 60, Absatz 2 des GvD. 165/2001 mitzuteilen Link zur Seite


Letzte Aktualisierung: 20.10.2015